Resturlaub. (26/42)

11. August 2017

Heute habe ich an der Arbeit offiziell verkündet, dass ich am Montag meine Kündigung einreichen werde. Mein Arbeitgeber wusste bereits, dass ich ab Oktober an die Universität gehe, allerdings war lange Zeit nicht klar – auch mir selbst nicht –, ob ich komplett aufhöre oder in Teilzeit bleibe. Nun, heute dann habe ich mich entschieden, nachdem ich nach langer Wartezeit endlich erfahren habe, wie es mit meinem Stipendium aussieht.

Wenn jemand seinen Arbeitsplatz kündigt (oder wenn ihm gekündigt wird), dann stellt sich natürlich immer die Frage nach dem Resturlaub. Da es sicherlich viele Menschen gibt, die sich diese Frage stellen, möchte ich eine der gängigen Antwortmöglichkeiten hier aufschreiben.

Von den 25 Urlaubstagen, die vertraglich zwischen meinem Arbeitgeber und mir vereinbart sind, habe ich bereits 18 Tage in Anspruch genommen. Nun möchte ich Anfang September nach neun Jahren wieder Urlaub mit der Familie machen. Am 1. September beginnt das Opferfest, und die gesamte Familie und Verwandtschaft wird sich im Dorf in der Türkei treffen, um dieses zu feiern (vergleichbar mit Weihnachten). Deshalb habe ich mit meinem Chef den restlichen Urlaub besprochen – ging alles klar für ihn – und habe den Urlaubsantrag in die Verwaltung gebracht.

Die Kollegin in der Verwaltung, zu der ich ein gutes Verhältnis habe, teilte mir allerdings mit, dass ich eigentlich keinen Anspruch auf den vollen Urlaub hätte, sondern nur auf 19 Tage. Sie rechnete 25 Urlaubstage geteilt durch 12 Monate eines Jahres mal 9 Monate Erwerbstätigkeit. Nun bin ich ja ein Fuchs; ich kenne meine Rechte ganz genau. Ich erzählte ihr, weshalb ich davon ausgehe, dass ich Anspruch auf den gesamten Urlaub habe. Sie nahm die Info mit und besprach diese mit dem Geschäftsführer. Anschließend sollte ich mal beim Geschäftsführer vorbeischauen.

Die Fakten
Ich arbeite in einem Unternehmen, in dem es keinen Betriebsrat gibt und in dem kein Tarifvertrag Anwendung findet. In meinem Arbeitsvertrag sind 25 Tage Urlaub vereinbart, das heißt: 20 Tage gesetzlicher Erholungsurlaub und 5 Tage freiwilliger Zusatzurlaub vom Arbeitgeber. Ich kündige in der zweiten Jahreshälfte, bin länger als sechs Monate im Betrieb (1,5 Jahre) und war am ersten Tag diesen Jahres angestellt. Daher ist die Teilurlaubsregelung nach dem BUrlG in meinem Fall nicht anzuwenden:

§ 5 Teilurlaub BUrlG

(1)

Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer

a)

für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;

b)

wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;

c)

wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

(2)

Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.

(3)

Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

Das Gesetz lässt an dieser Stelle die Frage offen, was denn ist, wenn jemand in der zweiten Jahreshälfte ordentlich und fristgerecht kündigt (oder ihm gekündigt wird). Zur Klärung dieser Frage wurden schon viele Arbeitsgerichte bemüht. Der Großteil der aktuellen Urteile beantwortet die Frage so:

Kündigt ein Arbeitnehmer nach der Probezeit und in der zweiten Jahreshälfte (also nach dem 30.06.) des laufenden Jahres und ist er länger als sechs Monate und am 01.01. des Jahres, in dem er kündigt, angestellt gewesen, so steht ihm der gesamte gesetzliche Erholungsurlaub zu. Das heißt 20 Tage Erholungsurlaub bei einer 5-Tage-Woche und 25 Tage Erholungsurlaub bei einer 6-Tage-Woche. Darüber hinaus steht ihm der gesamte freiwillige Zusatzurlaub zu, wenn dies vertraglich geregelt ist, zum Beispiel im Arbeits- oder Tarifvertrag.

Tarifvertraglich ist nichts geregelt. Mein Arbeitsvertrag enthält folgenden Satz zur Resturlaubsfrage: „Im Ein- und Austrittsjahr beträgt der Urlaub 1/12 für jeden vollen Monat, in dem der Mitarbeiter mindestens zehn Tage gearbeitet hat.“ Solch eine Regelung wird im rechtlichen Jargon auch „pro rata temporis“ oder umgangssprachlich „Zwölftelregelung“ genannt.

Das bedeutet: In jedem Fall stehen mir die 20 Tage gesetzlicher Erholungsurlaub zu. Aufgrund der Zwölftelregelung kommen zu den 20 Tagen noch 5 Tage freiwilliger Zusatzurlaub geteilt durch 12 Monate eines Jahres mal 9 Monate Erwerbsarbeit hinzu. Dadurch ergibt sich ein Urlaubsanspruch in Höhe von 23,75 Tagen. Da halbe Tage nach § 5 (2) BUrlG aufgerundet werden, habe ich am Ende 24 Tage Urlaubsanspruch, wenn mein letzter Arbeitstag der 30.09. ist.

Dies habe ich dem Geschäftsführer genau so erklärt und er fand es nachvollziehbar. Nach einem Telefonat mit dem Lohnbüro bestätigte er meine Annahme: „Naja, auf jeden Fall ist es besser für das Unternehmen, wenn ich es nicht mit einem Gewerkschafter wie Ihnen aufnehme!“ Hehe.

2 Antworten to “Resturlaub. (26/42)”


  1. Mal ganz abgesehen davon, dass die Kollegin aus der Verwaltung das mit der Urlaubsberechnung – das ist ja Grundlagenwissen! – beherrschen sollte: wie ich mich über „Man kann’s ja mal versuchen!“ ärgere!

    Der Grund. Zum einen: niemand möchte gern Fehler machen und Sie nehmen freudig in Kauf, dass die Kollegin, zu der Sie ja ein gutes Verhältnis haben, in diesen Fehler hineinrennt, der dann möglicherweise irgendwann auf- und auf sie zurückfällt.

    Zum zweiten und für mich wichtiger: „Man kann’s ja mal versuchen“ läuft auf Fronten, auf ständig Kampf hinaus, es gib immer zwei Seiten, immer „die“ und „uns“, niemand kann sich auf wen verlassen, man kann ja immer mal was versuchen, kein Vertrauen möglich.

    Und das ist umso mehr schade, weil das Verhältnis doch gut war (was ich daraus ableite, dass die anstehende Kündigung ganz offen besprochen wurde, Teilzeit im Raum stand etc.) Was hätte denn dagegen gesprochen zu sagen, schau, der letzte Arbeitstag auf einem Montag, das ergibt doch für niemanden einen Sinn, können wir das was machen?

    • Heartcore Says:

      Ihren Kommentar habe ich erst jetzt entdeckt. Sie haben vollkommen recht, „Man kann’s ja mal versuchen“ ist an der Stelle völlig fehl. Insgeheim hatte ich gehofft, dass mir direkt die 25 Tage zugestanden werden. Angesprochen hab ich das aber nie, weil ich eben nicht wollte, dass die Kollegin Ärger bekommt. Es war lediglich ein inneres „Ach, der eine Tag wäre super gewesen!“, das sich hier im Text niederschlug. Ich hab die gehässige Textpassage herausgenommen, scheinbar suchen viele Menschen nach „Resturlaub“ und landen dann hier. Nicht, dass ich die Leute auf doofe Gedanken bringe.


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